Vorübergehende Verwahrung / Zolllager
Zolllager
LAGERHALTUNG OHNE ZEITLIMIT
Das Zolllager ermöglicht die Lagerung von Nicht-Unionswaren an einem dafür ausgewiesenen und bewilligten Ort innerhalb des Zollgebiets, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitischen Maßnahmen (z. B. Einfuhrlizenzen) im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr angewandt werden. Die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren kann durch direkte Überführung aus dem Ausland, durch Umlagerung aus einem anderen Zolllager oder durch Überführung aus einem anderen Sonderverfahren erfolgen.
Für den Betrieb eines Zolllagers ist eine Bewilligung der Zollbehörde erforderlich. Die Anforderungen für die Erlangung dieser Bewilligung sind folgende:
- Ansässigkeit im Gemeinschaftsgebiet
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Führung des Betriebs und
- Bereitstellung einer Bürgschaft, wenn eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können
Vorübergehende Verwahrung
GEWINNEN SIE ZEIT FÜR DIE BESTE ENTSCHEIDUNG
Waren aus dem Ausland können ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwahrung überführt und dort bis zu 90 Tagen verwahrt werden, bevor sie in ein Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden.
In der vorübergehenden Verwahrung ist die zollamtliche Überwachung der Waren gewährleistet, denn die Waren dürfen nur an einem zugelassenen Verwahrort gelagert werden.